Faktencheck zu Behauptungen von Ferlemann, Weil und Lies zu geplanten Autobahnen A39 und A20

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– Zahlen und Fakten widerlegen die leere Ankündigungs- und Versprechungs-Rhetorik von Bundesverkehrs-Staatssekretär Ferlemann (CDU), Ministerpräsident Weil (SPD), Landesverkehrsminister Lies (SPD) und anderen – „Die A39 ist drin“ – nämlich im Bundesverkehrswegeplan 2016 – 20130. Diese aktuelle Aussage von Staatssekretär Ferlemann (AZ Uelzen, 27.2.2016) mag Unkundige beeindrucken, sie ist aber eigentlich banal-selbstverständlich: Die A39 war ja schon seit 2003 im „Vordringlichen Bedarf“ des

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Vernichtendes Urteil über die Qualität des A-39-Gutachtens von Wolfsburg AG und CIMA

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Als „neuerlichen Tiefpunkt inhaltsleerer A-39-Propaganda“ bewertet der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) das jüngst von der Wolfsburg AG präsentierte und vom CIMA-Institut für Regionalwirtschaft erstellte „Gutachten zur Bundesautobahn 39“. Die angebliche „Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Contra-Argumenten“ der A-39-Gegner erfolge, so der LBU – auf einer erschreckend einseitigen und beliebigen Grundlage – nämlich im Wesentlichen von einigen Artikeln aus „Lüneburger Landeszeitung, Allgemeiner

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LBU: CIMA-Gutachten mogelt sich an KO-Kriterien der A 39 vorbei

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Der Landesverband der Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) kritisiert, dass das von A-39-Lobbyisten beauftragte CIMA-Gutachten fälschlicherweise behaupte, es würde angeblich die „Argumente der A 39-Gegner analysieren“. LBU-Vertreter Eckehard Niemann wies darauf hin, dass das Gutachten mitnichten folgende KO-Kriterien einer A-39 beiseite reden könne: Das Nutzen-Kosten-Verhältnis von nur 1,9 (mit noch weiter sinkender Tendenz) sei das schlechteste aller Autobahnprojekte im Bundesverkehrswegeplan – damit

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Bahnstrecke Wittingen-Wolfsburg – Ein Lückenschluss mit Zukunftspotential in Gefahr

OHE-Bahntrasse Die Niedersächsische Landesanstalt für Straßenbau und Verkehr (NLStbV) hat die Freistellung von Bahnbetriebszwecken am 15.01.2016 getroffen. Maßgebliche Begründung für diesen Beschluss ist die Regelung gemäß § 23 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz), die eine Freistellung von den Bahnbetriebszwecken zulässt, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Vom VCD

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